Satzung des Deutsch-Baltischen Kirchlichen Dienstes e.V.
gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 4. Mai 2024
§ I Name und Sitz
1) Die Deutsch- Baltische Kirchliche Arbeit (Hilfskomitee) hat den Namen Deutsch-Baltischer Kirchlicher Dienst e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ II Zweck
Der Deutsch- Baltische Kirchliche Dienst e.V. hat die Aufgabe:
1) Die seelsorgerliche Betreuung unter den deutschbaltischen Landsleuten in Deutschland, im Ausland und auch in den früheren Heimatgebieten zu fördern und notleidenden Landsleuten karitativ zu helfen,
2) den Bewohnern der früheren Heimatgebiete Estland und Lettland in gesundheitlichen und sozialen Notständen karitative Unterstützung zu leisten,
3) Kirchengemeinden in ihrer Arbeit zu unterstützen,
4) die Mitarbeiter/innen in Tagungen zu sammeln und sie auf ihre Aufgaben vorzubereiten,
5) über die gegenwärtigen kirchlichen Vorgänge und Entwicklungen in den baltischen Heimatgebieten zu informieren.
§ III Mitgliedschaft
Aktives Mitglied kann jede volljährige Person christlichen Glaubens sein, die sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennt. Die Aufnahme erfolgt nach Antragstellung durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Zum Austritt genügt eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Pflichtbeiträge werden nicht erhoben.
§ IV
1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurückerhalten.
4) Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
5) Personen können bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG für den Verein tätig sein. Für die Entscheidung hierüber und die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehung ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
§ V Die Organe des Vereins sind:
1) Die Mitgliederversammlung (Konvent)
2) Der Vorstand (Kapitel)
§ VI Die Mitgliederversammlung (Konvent)
Die Mitgliederversammlung (Konvent) besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Hinzugezogen werden mit Stimmrecht ein Vertreter der Deutsch-Baltischen Gesellschaft e.V., ein Vertreter der Jugendarbeit, ein Vertreter der deutschbaltischen kirchlichen Anstalten. Weitere Personen mit beratenden Stimmen können vom Vorstand (Kapitel) hinzugezogen werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Sie muß mindestens vierzehn Tage vorher durch den Vorstand den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Zusammenkunft sowie Angabe der Tagesordnung angezeigt werden. Die Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn zwei Drittel der Mitglieder dieses wünscht oder sie vom Vorstand einberufen wird.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist, der es der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegt.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorsitzenden über die Tätigkeit des Vorstandes, des Schatzmeisters über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan und der Kassenprüfer über die Prüfung der Kasse entgegen. Sie beschließt die Entlastung des Vorstandes. Die mindestens einmal im Jahr durchzuführende Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen. Sie werden jeweils für zwei Jahre in jährlichem Wechsel von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ VII Der Vorstand (Kapitel)
1) Der Vorstand (Kapitel) besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu sieben Beisitzern. Der Vorstand wird auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
2) Der Vorsitzende und jeder Stellvertreter ist allein zur Geschäftsführung und zur Vertretung nach außen befugt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ergänzt sich der Vorstand (Kapitel) bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Kooptation.
3) Zu den Aufgaben des Vorstandes (Kapitel) gehört es,
- a) Die gesamte Arbeit des Deutsch-Baltischen Kirchlichen Dienstes e.V. (Hilfskomitee) zu leiten,
- b) die Mitgliederversammlung des Vereins (Konvent) vorzubereiten,
- c) bis zur nächsten Tagung der Mitgliederversammlung (Konvent) erforderliche Richtlinien für die Arbeit festzulegen,
- d) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Schatzmeister.
4) Der Vorstand (Kapitel) tritt nach Bedarf, jedoch wenigstens einmal im Jahr zusammen.
Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Vorstandssitzungen können in persönlicher Anwesenheit aller Mitglieder am Versammlungsort, ohne persönliche Anwesenheit nur im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuell) oder in einer hybriden Mischform stattfinden.
5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder sind auch dann ehrenamtlich im Sinn der Satzung tätig, wenn sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG erhalten.
§ VIII Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ IX Änderung der Satzung und Auflösung
1) Änderung der Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung (Konvent) und bedarf der Zustimmung von 60 Prozent der erschienenen Mitglieder. Ist eine ordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Eine Änderung des Zweckes des Vereins darf nur im Rahmen von ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken erfolgen.
2) Dieselbe Mehrheit ist zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Deutsch-Baltischen Kirchlichen Dienstes e.V. an den „Evangelischen Hilfsverein e.V.“, Hannover, der Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirchen in Deutschland ist. Damit ist eine Auflage verbunden, im Sinne des Zweckes des Vereins zu handeln. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gem. § VII Nummer 2 Satz 1 die Liquidatoren, für die die satzungsmäßigen Vorschriften für den Vorstand entsprechend gelten.
Hannover, den 4. Mai 2024